Rahmenverordnung
Rahmenverordnung (EG) 1935/2004
Die Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen bestimmt die (Prüf-) Pflichten von Verpackungs- und Lebensmittelherstellern. Sie regelt die Art der Informationen, die die Marktteilnehmer austauschen müssen v.a. um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausschliessen zu können.
Die Verordnung ist für jegliche Art von Nahrungsmittelverpackung gültig und verankert die Beweispflicht zur Unbedenklichkeit beim Inverkehrbringer.
Die Verordnung bestimmt, dass zwischen den Teilnehmern der Lieferkette Konformitätsinformationen ausgetauscht werden müssen. Dadurch wird für die meisten Lieferanten-Kundenbeziehungen die Pflicht zur Erstellung eines Unbedenklichkeitszertifikats festgelegt.
Weiterhin wird die Rückverfolgbarkeit der Informations- und Warenströme genannt. Zusätzlich werden die Beziehungen zwischen Gemeinschaftsrecht innerhalb der EU und nationalen Regelungen festgelegt, die die Mitgliedsstaaten erlassen.
2004 wurde diese grundlegende Verordnung neu gefasst. Als zentral ist darin die Vorschrift zu verstehen, dass die Gefährdungen der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen sein müssen. Dies ist nicht davon abhängig, ob für in Verpackungen verwendete Substanzen eine Sonderregelung in anderen Gesetzestexten, so genannten Einzelmassnahmen, bestehen oder nicht.
Somit können auch heute noch unbekannte Gesundheitsgefahren durch in Nahrungsmittel migrierte Substanzen rechts- und reklamationsrelevant werden, wenn sie durch Verpackungen verursacht wurden.
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